Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung zu erlassen. Sie haben auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und der theoretischen Prüfung sowie über den schriftlichen und mündlichen Teil der Lehrabschlußprüfung und über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu enthalten.
(2)Absatz 2Im Fall des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung sind bei der Wiederholung der Prüfung nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
(3)Absatz 3Die Prüfungsordnung hat ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 Abs. 2 festzusetzen, welche Gegenstände im Rahmen einer Zusatzprüfung zu prüfen sind.Die Prüfungsordnung hat ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, festzusetzen, welche Gegenstände im Rahmen einer Zusatzprüfung zu prüfen sind.
(4)Absatz 4Sofern durch die Änderung einer Prüfungsordnung die Ablegung der Lehrabschlußprüfung wesentlich erschwert wird, ist unter Berücksichtigung des im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweckes der Lehrabschlußprüfung auch zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß die geänderten Bestimmungen auf die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens bereits in Ausbildung stehenden Personen anzuwenden sind.Sofern durch die Änderung einer Prüfungsordnung die Ablegung der Lehrabschlußprüfung wesentlich erschwert wird, ist unter Berücksichtigung des im Paragraph 21, Absatz eins, vorgesehenen Zweckes der Lehrabschlußprüfung auch zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß die geänderten Bestimmungen auf die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens bereits in Ausbildung stehenden Personen anzuwenden sind.
(5)Absatz 5In der Prüfungsordnung kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf abgelegt haben, jedenfalls unmittelbar zur Führung der Bezeichnung des Nachfolgelehrberufes berechtigt sind.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in der Prüfungsordnung eines vierjährigen Lehrberufs und eines modularen Lehrberufs mit vierjähriger Ausbildungszeit die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung vorzusehen. Die Ausgestaltung dieser Teilprüfung über den Fachbereich hat dem § 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes sowie dem Lehrplan einer diesem Lehrberuf entsprechenden öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule zu entsprechen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in der Prüfungsordnung eines vierjährigen Lehrberufs und eines modularen Lehrberufs mit vierjähriger Ausbildungszeit die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung vorzusehen. Die Ausgestaltung dieser Teilprüfung über den Fachbereich hat dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Berufsreifeprüfungsgesetzes sowie dem Lehrplan einer diesem Lehrberuf entsprechenden öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule zu entsprechen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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