§ 29a BAG Ausbilderprüfung

Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

Ausbilderprüfung

§ 29a. (1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.

(2) Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:

a)

Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,

b)

Ausbildungsplanung im Betrieb,

c)

Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,

d)

Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,

e)

Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.

(3) Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens zwei Termineeinen Termin für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, daßdass diese Termine spätestens drei Monaterechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierungin geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat der Landeshauptmanndie Meisterprüfungsstelle die für seinen Bereich zuständigeLehrlingsstelle und die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.

(4) Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 29d) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.

(5) Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte jene Personen bekanntzugebenbekannt zu geben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.07.1993 bis 26.08.2003

Ausbilderprüfung

§ 29a. (1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.

(2) Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:

a)

Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,

b)

Ausbildungsplanung im Betrieb,

c)

Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,

d)

Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,

e)

Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.

(3) Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens zwei Termineeinen Termin für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, daßdass diese Termine spätestens drei Monaterechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierungin geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat der Landeshauptmanndie Meisterprüfungsstelle die für seinen Bereich zuständigeLehrlingsstelle und die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.

(4) Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 29d) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.

(5) Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte jene Personen bekanntzugebenbekannt zu geben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten