§ 29a BAG Ausbilderprüfung

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 29 a, (1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.

  1. (1)Absatz einsZweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:
    1. a)Litera aFestlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,
    2. b)Litera bAusbildungsplanung im Betrieb,
    3. c)Litera cVorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,
    4. d)Litera dVerhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,
    5. e)Litera eFragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens zwei Termine für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Ausbilderprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung verlautbart werden. Gleichzeitig hat der Landeshauptmann die für seinen Bereich zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.
  4. (3)Absatz 3Die Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine rechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung in geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat die Meisterprüfungsstelle die Lehrlingsstelle und die Kammer für Arbeiter und Angestellte von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.
  5. (4)Absatz 4Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 29d) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (Paragraph 29 d,) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
  6. (5)Absatz 5Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte jene Personen bekanntzugebenbekannt zu geben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.07.1993 bis 26.08.2003
Paragraph 29 a, (1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.

  1. (1)Absatz einsZweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:
    1. a)Litera aFestlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,
    2. b)Litera bAusbildungsplanung im Betrieb,
    3. c)Litera cVorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,
    4. d)Litera dVerhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,
    5. e)Litera eFragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens zwei Termine für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Ausbilderprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung verlautbart werden. Gleichzeitig hat der Landeshauptmann die für seinen Bereich zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.
  4. (3)Absatz 3Die Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine rechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung in geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat die Meisterprüfungsstelle die Lehrlingsstelle und die Kammer für Arbeiter und Angestellte von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.
  5. (4)Absatz 4Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 29d) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (Paragraph 29 d,) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
  6. (5)Absatz 5Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte jene Personen bekanntzugebenbekannt zu geben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.

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