§ 26 BAG

BAG - Berufsausbildungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlußprüfung zu enthalten hat. Bei der Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem modularen Lehrberuf hat sich das Prüfungszeugnis auf die betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule zu beziehen.

(2) Das Prüfungszeugnis ist zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Lehrlingsstelle zu versehen.

(3) Im Falle des § 8 Abs. 16 hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling, der ihr nach Zurücklegung der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der für den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen und über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule vorgelegt hat, ein Zeugnis auszustellen, das die Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung im Sinne des § 8 Abs. 16 enthält. Dieses Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung.

(4) Das Prüfungszeugnis und das Zeugnis gemäß Abs. 3 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.

(5) Auf Antrag des Prüflings hat die Lehrlingsstelle einen Lehrbrief in Form einer entsprechend gestalteten Urkunde auszustellen. Darin sind die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in dem betreffenden Lehrberuf, im Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg, auch dies zu beurkunden.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 BAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 BAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 BAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 BAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 BAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 BAG
§ 27 BAG