§ 8 BäckAG 1996 Ruhezeiten für Lehrlinge

BäckAG 1996 - Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.07.2024

Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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