Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit über die nach § 2 zulässige Dauer um zwei Stunden pro Tag verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden, die WochenarbeitszeitBei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit über die nach Paragraph 2, zulässige Dauer um zwei Stunden pro Tag verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden, die Wochenarbeitszeit
1.Ziffer einsinnerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und
2.Ziffer 2in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 50 Stunden
nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das in Abs. 1 festgesetzte Ausmaß ist nur für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zulässig, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern erforderlich sind, wennEine Verlängerung der Arbeitszeit über das in Absatz eins, festgesetzte Ausmaß ist nur für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zulässig, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern erforderlich sind, wenn
1.Ziffer einsunvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und
2.Ziffer 2andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
(3)Absatz 3Der/die Arbeitgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten im Sinne des Abs. 2 dem Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen Arbeitnehmer/innen zu enthalten.Der/die Arbeitgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten im Sinne des Absatz 2, dem Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen Arbeitnehmer/innen zu enthalten.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 BäckAG 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 BäckAG 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 BäckAG 1996