(1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit über die nach § 2 zulässige Dauer um zwei Stunden pro Tag verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden, die Wochenarbeitszeit
1. | innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und | |||||||||
2. | in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 50 Stunden | |||||||||
nicht überschreiten. |
(2) Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das in Abs. 1 festgesetzte Ausmaß ist nur für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zulässig, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern erforderlich sind, wenn
1. | unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und | |||||||||
2. | andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können. |
(3) Der/die Arbeitgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten im Sinne des Abs. 2 dem Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen Arbeitnehmer/innen zu enthalten.
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