Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsJede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2)Absatz 2Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 BäckAG 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BäckAG 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 BäckAG 1996