Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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