§ 8 BäckAG 1996

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1)Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine UntersuchungJugendlichenuntersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)§ 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, BGBl. Nr. 450/1994vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

(2) Die Beschäftigung von weiblichen Lehrlingen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2003

(1)Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine UntersuchungJugendlichenuntersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)§ 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, BGBl. Nr. 450/1994vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

(2) Die Beschäftigung von weiblichen Lehrlingen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.

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