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(1)Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine UntersuchungJugendlichenuntersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)§ 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, BGBl. Nr. 450/1994vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.
(1)Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine UntersuchungJugendlichenuntersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)§ 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, BGBl. Nr. 450/1994vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.