Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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