§ 7 BäckAG 1996 Tägliche Ruhezeit

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Diese Ruhezeit muß für Arbeitnehmerinnen, die keine Lehre im Lehrberuf „Bäcker“ abgeschlossen haben, die Zeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr in sich schließen, soweit nicht § 8 Anwendung findet.Diese Ruhezeit muß für Arbeitnehmerinnen, die keine Lehre im Lehrberuf „Bäcker“ abgeschlossen haben, die Zeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr in sich schließen, soweit nicht Paragraph 8, Anwendung findet.
  3. (3)Absatz 3Durch Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen ab drei Uhr zugelassen werden, wennDurch Kollektivvertrag kann abweichend von Absatz 2, die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen ab drei Uhr zugelassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt wird,
    2. 2.Ziffer 2in der Person der Arbeitnehmerin gelegene oder wichtige betriebliche Gründe eine Verlegung der Ruhezeit rechtfertigen und
    3. 3.Ziffer 3der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.
§ 7.Paragraph 7,

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsNach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Diese Ruhezeit muß für Arbeitnehmerinnen, die keine Lehre im Lehrberuf „Bäcker“ abgeschlossen haben, die Zeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr in sich schließen, soweit nicht § 8 Anwendung findet.Diese Ruhezeit muß für Arbeitnehmerinnen, die keine Lehre im Lehrberuf „Bäcker“ abgeschlossen haben, die Zeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr in sich schließen, soweit nicht Paragraph 8, Anwendung findet.
  3. (3)Absatz 3Durch Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen ab drei Uhr zugelassen werden, wennDurch Kollektivvertrag kann abweichend von Absatz 2, die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen ab drei Uhr zugelassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt wird,
    2. 2.Ziffer 2in der Person der Arbeitnehmerin gelegene oder wichtige betriebliche Gründe eine Verlegung der Ruhezeit rechtfertigen und
    3. 3.Ziffer 3der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.
§ 7.Paragraph 7,

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

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