Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen dieses Bestandes zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.Wird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Litera k, TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen dieses Bestandes zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1984, zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.
(2)Absatz 2§ 37 Abs. 3 TSG ist bei Brucellose der Schafe und Ziegen nicht anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 3, TSG ist bei Brucellose der Schafe und Ziegen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1995 bis 31.12.9999
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