§ 4 B-Vo

B-Vo - Brucellose-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

3. Abschnitt

Brucellose der Schafe und Ziegen

 

§ 4. (1) Wird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen dieses Bestandes zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.

(2) § 37 Abs. 3 TSG ist bei Brucellose der Schafe und Ziegen nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 B-Vo


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 B-Vo selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 4 B-Vo


Entscheidungen zu § 4 B-Vo


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 B-Vo


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 B-Vo eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis B-Vo Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 B-Vo
§ 5 B-Vo