Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsBei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht.Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die Paragraphen 22 und 37 Absatz 3, TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht.
(2)Absatz 2§ 25 TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden.Paragraph 25, TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1995 bis 31.12.9999
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