Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes (Erreger: Brucella ovis) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.
In Kraft seit 01.08.1995 bis 31.12.9999
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