Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes (Erreger: Brucella ovis) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.
In Kraft seit 01.08.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 B-Vo
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 B-Vo selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 B-Vo