Bei Auftreten von Erkrankungen gemäß § 1 sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden: Bei Auftreten von Erkrankungen gemäß Paragraph eins, sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden:
In Kraft seit 01.08.1995 bis 31.12.9999
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