§ 6. Wird die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle über sechs Monate alten männlichen Schafe des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.
0 Kommentare zu § 6 B-Vo