Der Kläger behauptet, in der Zeit vom 1. 5. 1939 bis 31. 5. 1939 und vom 1. 7. 1939 bis 4. 9. 1946 bei der Beklagten als Außenbeamter beschäftigt gewesen zu sein. Nach seiner Wehrdienstleistung habe er sich bereits am 24. 4. 1945 bei der Beklagten wieder zum Dienst gemeldet und bis 4. 9. 1946 dort auch gearbeitet. Hiefür habe er einen monatlichen Gehalt von S 150.- bezogen. Er habe mit Rücksicht auf die Berechnung des Versicherungszeitraums für seine Invaliditätsversicherung ein Inter... mehr lesen...
Norm: JN §1 CIA1VBG 1948 §13VB-VordienstzeitenV 1957 §4ZPO §228 B3bb
Rechtssatz: Ein Feststellungsbegehren, das dazu dient, höhere Entlohnungsansprüche im gegenwärtigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis hervorzubringen, fällt in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, wenn es die Zeit betrifft, in welcher der Kläger noch Vertragsbediensteter gewesen ist. Die positive Feststellung ist geeignet, ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zu beein... mehr lesen...