Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 3,
Der Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt: Der Zeitraum gemäß Paragraph 30, Absatz 2, TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt:
1.Ziffer einsbei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankten Tieres und
2.Ziffer 2bei Infektiöser Epididymitis des Schafbockes vom Zeitpunkt der Beseitigung oder der Kastration des letzten erkrankten Tieres.
In Kraft seit 01.08.1995 bis 31.12.9999
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