§ 3. Der Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt:
1. | bei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankten Tieres und | |||||||||
2. | bei Infektiöser Epididymitis des Schafbockes vom Zeitpunkt der Beseitigung oder der Kastration des letzten erkrankten Tieres. |
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