(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte
1. | zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; | |||||||||
2. | zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten; | |||||||||
3. | zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander. |
(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
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