Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte
1.Ziffer einszwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
2.Ziffer 2zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten;
3.Ziffer 3zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander.
(2)Absatz 2Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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