Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte
1. | zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; | |||||||||
2. | zwischen ordentlichen Gerichten und | |||||||||
3. | zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander. |
(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte
1. | zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; | |||||||||
2. | zwischen ordentlichen Gerichten und | |||||||||
3. | zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander. |
(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.