Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages). Art. 139 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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