Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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