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VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 89
Übergangsbestimmung
Akte der VollziehungDie zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und sonstige Rechtsakte auf Grund desBürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes-Verfassungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, werden durch dieses Landes-Verfassungsgesetz nicht berührt; dies gilt auch für Wahlen und Bestellungen von Organen des LandesGemeindeverwaltungsabgaben befreit.
VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 89
Übergangsbestimmung
Akte der VollziehungDie zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und sonstige Rechtsakte auf Grund desBürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes-Verfassungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, werden durch dieses Landes-Verfassungsgesetz nicht berührt; dies gilt auch für Wahlen und Bestellungen von Organen des LandesGemeindeverwaltungsabgaben befreit.