§ 96 B-KUVG Unfallheilbehandlung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Unfallheilbehandlung

§ 96. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten. (4. Nov., Art. I Z. 48 - 1. 1. 1973)

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe,

2.

Heilmittel,

3.

Heilbehelfe,

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden. (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 35) - 1. 8. 1996.

(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der §§ 58 bis 60, 63, 64, 65 Abs. 1, 8 und 9, 66 und 67 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden. (1. Nov., Art. I Z. 10 - 1. 7. 1967; 11. Nov., Art. I Z. 11 - 1. 1. 1982; 12. Nov., Art. I Z. 8 - 1. 1. 1983; 15. Nov., BGBl. Nr. 115/1986, Art. I Z. 8 - 1. 1. 1986); (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 36 und 37) - 1. 8. 1996.

(4) (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten gemäßnach Art. 12 Abs. 1 Z. 1 des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG die in § 68 Abs. 1 aufgestellten Grundsätze. (7. Nov., Art. I Z. 26) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z. 13); (§ 198 Abs. 4) - 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2004; (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. IV § 184 Abs. 4) - 31. 12. 1996.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2004

Unfallheilbehandlung

§ 96. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten. (4. Nov., Art. I Z. 48 - 1. 1. 1973)

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe,

2.

Heilmittel,

3.

Heilbehelfe,

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden. (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 35) - 1. 8. 1996.

(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der §§ 58 bis 60, 63, 64, 65 Abs. 1, 8 und 9, 66 und 67 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden. (1. Nov., Art. I Z. 10 - 1. 7. 1967; 11. Nov., Art. I Z. 11 - 1. 1. 1982; 12. Nov., Art. I Z. 8 - 1. 1. 1983; 15. Nov., BGBl. Nr. 115/1986, Art. I Z. 8 - 1. 1. 1986); (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 36 und 37) - 1. 8. 1996.

(4) (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten gemäßnach Art. 12 Abs. 1 Z. 1 des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG die in § 68 Abs. 1 aufgestellten Grundsätze. (7. Nov., Art. I Z. 26) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z. 13); (§ 198 Abs. 4) - 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2004; (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. IV § 184 Abs. 4) - 31. 12. 1996.

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