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Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 104. (1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, | |||||||||
2. | bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% | |||||||||
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. |
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.
Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 104. (1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, | |||||||||
2. | bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% | |||||||||
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. |
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.