Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundeskanzler ist berechtigt, zum Zweck der Gewährung, des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung und zur nachprüfenden Kontrolle der Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:
1.Ziffer einshinsichtlich natürlicher Personen: Vor- und Nachname, ehemalige Namen, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Festnetz- und Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Mitgliedschaft zu einer Jugendorganisation gemäß § 2 Abs. 2, berufliche Qualifikation, Daten zur fachlichen und wirtschaftlichen Eignungsprüfung; Bankverbindung, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Angaben über Förderungen von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Rechtsträgern;hinsichtlich natürlicher Personen: Vor- und Nachname, ehemalige Namen, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Festnetz- und Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Mitgliedschaft zu einer Jugendorganisation gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, berufliche Qualifikation, Daten zur fachlichen und wirtschaftlichen Eignungsprüfung; Bankverbindung, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Angaben über Förderungen von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Rechtsträgern;
2.Ziffer 2hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person, Vor- und Nachname, ehemalige Namen, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitglieder, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-, Unternehmensregister-, Ergänzungsregister-Zahl, Festnetz- und Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen, Web-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Daten zur fachlichen und wirtschaftlichen Eignungsprüfung; Statuten und Geschäftsordnung des Vereines, Bankverbindung, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Angaben über Förderungen von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Rechtsträgern.
(2)Absatz 2Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf einen angemessenen Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderliche Förderungskoordination zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften zur Jugendförderung hinzuwirken.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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