Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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