§ 6 B-JFG

B-JFG - Bundes-Jugendförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Basisförderung gemäß § 5 Z 1 ist verbandlich organisierten Jugendorganisationen zu gewähren,

1.

die gemäß ihren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet und in mindestens fünf Bundesländern vertreten sind und die antragstellende verbandliche Jugendorganisation bundesweit insgesamt mindestens 3 000 Mitglieder glaubhaft machen kann und, soweit es sich nicht um eine parteipolitische Jugendorganisation handelt, überdies seit zumindest zehn Jahren besteht,

2.

deren Tätigkeit überwiegend Leistungen und Angebote der Jugendarbeit im Sinne der Grundsätze des § 3 umfasst und deren verbandliche Jugendarbeit einem ganzheitlichen, qualitativen Ansatz folgt und sich nicht nur auf einen Teilbereich (zB Hilfsmaßnahmen, Musik, Sport) der Jugendarbeit ausrichtet und über die Herausbildung von konkreten Fähigkeiten und Fertigkeiten hinausgeht,

3.

die bundesweite Koordinations-, Planungs- und Kommunikationsaufgaben wahrnehmen,

4.

die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Ehren- und Hauptamtliche sowie Serviceleistungen für Organisationsmitglieder anbieten,

5.

die Interessenvertretung von Jugendlichen wahrnehmen,

6.

die kontinuierliche Qualitätssicherung ihrer Arbeit durchführen und

7.

die keine einer Basisförderung nach diesem Gesetz vergleichbare Förderung aus Bundesmitteln erhalten.

(2) Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist zur ausschließlichen Verwendung für die Österreichische Gewerkschaftsjugend, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, eine Basisförderung nach § 7 Abs. 3 zu gewähren.

(3) Anderen Vereinen mit eigenständiger Jugendarbeit ist zur ausschließlichen Verwendung für deren Jugendorganisation oder Jugendabteilung, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, eine Basisförderung nach § 7 Abs. 3 zu gewähren.

(4) Vor dem 1. September 2000 bestehende jüdische Jugendorganisationen sind von der Erbringung von quantitativen Nachweisen zur Erlangung einer verbandlichen Basisförderung gemäß Abs. 1 Z 1 ausgenommen.

(5) Förderungen für Projekte der Jugendarbeit gemäß § 5 Z 2 ist Jugendorganisationen und Jugendinitiativen nach § 4 Abs. 1 und 2 unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 8 zu gewähren. Hievon ausgenommen sind die parteipolitischen Jugendorganisationen, die eine Förderung nach § 7 Abs. 2 erhalten.

(6) Förderung für Projekte von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 5 Z 3 kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, wenn die in § 7 angeführten Leistungen und Zielsetzungen damit erreicht werden.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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