§ 3 B-JFG Grundsätze der Jugendarbeit

B-JFG - Bundes-Jugendförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 3.Paragraph 3,

Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:

  1. 1.Ziffer einsWahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;
  2. 2.Ziffer 2Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;
  3. 3.Ziffer 3Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;
  4. 4.Ziffer 4Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;
  5. 5.Ziffer 5Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;
  6. 6.Ziffer 6Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
  7. 7.Ziffer 7Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;
  8. 8.Ziffer 8politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;
  9. 9.Ziffer 9Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;
  10. 10.Ziffer 10Förderung der
    • Strichaufzählunglebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,
    • Strichaufzählungberufs- und karriereorientierten Bildung,
    • Strichaufzählunggenerationsbezogenen Bildung,
    • StrichaufzählungEntfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,
    • StrichaufzählungGleichberechtigung beider Geschlechter und
    • StrichaufzählungBehindertenintegration.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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