Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:
1. | Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen; | |||||||||
2. | Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen; | |||||||||
3. | Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung; | |||||||||
4. | Förderung von innovativen Prozessen und Projekten; | |||||||||
5. | Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen; | |||||||||
6. | Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich; | |||||||||
7. | Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung; | |||||||||
8. | politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen; | |||||||||
9. | Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen; | |||||||||
10. | Förderung der | |||||||||
– | lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung, | |||||||||
– | berufs- und karriereorientierten Bildung, | |||||||||
– | generationsbezogenen Bildung, | |||||||||
– | Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen, | |||||||||
– | Gleichberechtigung beider Geschlechter und | |||||||||
– | Behindertenintegration. |
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