Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:
1.Ziffer einsWahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;
2.Ziffer 2Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;
3.Ziffer 3Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;
4.Ziffer 4Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;
5.Ziffer 5Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;
6.Ziffer 6Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
7.Ziffer 7Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;
8.Ziffer 8politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;
9.Ziffer 9Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;
10.Ziffer 10Förderung der
–Strichaufzählunglebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,
–Strichaufzählungberufs- und karriereorientierten Bildung,
–Strichaufzählunggenerationsbezogenen Bildung,
–StrichaufzählungEntfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,
–StrichaufzählungGleichberechtigung beider Geschlechter und
–StrichaufzählungBehindertenintegration.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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