Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben.
(2)Absatz 2Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 55 805 Euro pro angefangenen zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zusätzlich sind pro angefangenen 10 000 Mitgliedern der Jugendorganisation je 7 972 Euro zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.
(3)Absatz 3Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten MitgliederAls Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Absatz 2, erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins,, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder
1.Ziffer einsder Betrag von 19 134 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,
2.Ziffer 2der Betrag von 47 834 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,
3.Ziffer 3der Betrag von 95 666 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 50 000 Jugendlichen,
4.Ziffer 4der Betrag von 143 500 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 50 001 bis 80 000 Jugendlichen und
5.Ziffer 5der Betrag von 191 333 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen
zu gewähren.
(4)Absatz 4Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 9 567 Euro zu gewähren.Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Absatz 3, erfolgen kann, der Betrag von 9 567 Euro zu gewähren.
(5)Absatz 5Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Abs. 3 oder 4 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit in der Höhe der Basisförderung zu gewähren.Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Absatz 3, oder 4 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit in der Höhe der Basisförderung zu gewähren.
(6)Absatz 6Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und -gruppen, die keine Basisförderung nach Abs. 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zukommt.Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und -gruppen, die keine Basisförderung nach Absatz 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zukommt.
(7)Absatz 7Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für
2.Ziffer 2die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugendprogrammen,
3.Ziffer 3Jugendinformationsmaßnahmen,
4.Ziffer 4Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und
5.Ziffer 5jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Projekte auch als zusätzliche Förderung
gewährt werden.
(8)Absatz 8Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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