Gesamte Rechtsvorschrift B-JFG

Bundes-Jugendförderungsgesetz

B-JFG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.12.2023

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 B-JFG


Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.

§ 2 B-JFG


(1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

(3) Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes, in Folge zusammenfassend als Jugendarbeit bezeichnet, beinhaltet alle geeigneten jugenderzieherischen und -bildenden Maßnahmen, die die familiäre Erziehung oder die im sonstigen privaten Lebensbereich von Jugendlichen stattfindende Sozialisation ergänzen, jedoch außerhalb des formellen schulischen Bildungssystems oder der durch die öffentliche Jugendwohlfahrt bereitgestellten Dienste erbracht werden.

2. Abschnitt Förderung der Jugendarbeit

§ 3 B-JFG


Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:

1.

Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;

2.

Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;

3.

Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;

4.

Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;

5.

Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;

6.

Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;

7.

Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;

8.

politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;

9.

Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;

10.

Förderung der

lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,

berufs- und karriereorientierten Bildung,

generationsbezogenen Bildung,

Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,

Gleichberechtigung beider Geschlechter und

Behindertenintegration.

§ 4 B-JFG


(1) Förderungen für Angebote der Jugendarbeit können auf Antrag gewährt werden:

1.

Verbandlichen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und nicht verbandlich organisierten Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern sie als Verein konstitutiert sind und

a)

deren Organisationsstatuten mit dem Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich, mit den Grundwerten des Friedens, der Freiheit und der parlamentarischen Demokratie sowie der Menschenrechte und des Rechtsstaates in Einklang stehen,

b)

deren satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen junger Menschen enthält und mit den Zielen des § 1 in Einklang steht,

c)

deren Satzung und Tätigkeit mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß § 3 in Einklang stehen,

d)

deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

e)

deren Sitz sich im Inland befindet;

2.

Jugendinitiativen, nicht verbandlich organisierte Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern sie nicht als Verein konstituiert sind und

a)

deren Tätigkeiten mit den Zielen des § 1,

b)

deren Tätigkeiten mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß § 3 in Einklang stehen,

c)

nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und

d)

zumindest eine volljährige Person oder eine juristische Person Gewähr für die Erfüllung der Förderungsbedingungen durch Unterfertigung der Verpflichtungserklärung bietet.

(2) Förderungen von besonderen Maßnahmen zur Förderung von Jugendanliegen gemäß § 7 Abs. 7 können auch anderen als den in Abs. 1 angeführten Förderungsempfängern gewährt werden.

(3) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 bis 4 darf den überwiegend aus Gründen der Interessensvertretung der Mitgliedsorganisationen fungierenden Dachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, die kein eigenständiges Verbandsleben mit damit verbundener ganzheitlicher verbandlicher Jugendarbeit entfalten, nicht gewährt werden.

(4) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 bis 4 darf der Österreichischen Hochschülerschaft und den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen nicht gewährt werden.

(5) Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen Parteien nach dem Parteiengesetz in der geltenden Fassung nicht gewährt werden.

§ 5 B-JFG


Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als

1.

Basisförderung,

2.

Förderung von Projekten der Jugendarbeit und

3.

Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gewährt werden.

§ 6 B-JFG


(1) Basisförderung gemäß § 5 Z 1 ist verbandlich organisierten Jugendorganisationen zu gewähren,

1.

die gemäß ihren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet und in mindestens fünf Bundesländern vertreten sind und die antragstellende verbandliche Jugendorganisation bundesweit insgesamt mindestens 3 000 Mitglieder glaubhaft machen kann und, soweit es sich nicht um eine parteipolitische Jugendorganisation handelt, überdies seit zumindest zehn Jahren besteht,

2.

deren Tätigkeit überwiegend Leistungen und Angebote der Jugendarbeit im Sinne der Grundsätze des § 3 umfasst und deren verbandliche Jugendarbeit einem ganzheitlichen, qualitativen Ansatz folgt und sich nicht nur auf einen Teilbereich (zB Hilfsmaßnahmen, Musik, Sport) der Jugendarbeit ausrichtet und über die Herausbildung von konkreten Fähigkeiten und Fertigkeiten hinausgeht,

3.

die bundesweite Koordinations-, Planungs- und Kommunikationsaufgaben wahrnehmen,

4.

die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Ehren- und Hauptamtliche sowie Serviceleistungen für Organisationsmitglieder anbieten,

5.

die Interessenvertretung von Jugendlichen wahrnehmen,

6.

die kontinuierliche Qualitätssicherung ihrer Arbeit durchführen und

7.

die keine einer Basisförderung nach diesem Gesetz vergleichbare Förderung aus Bundesmitteln erhalten.

(2) Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist zur ausschließlichen Verwendung für die Österreichische Gewerkschaftsjugend, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, eine Basisförderung nach § 7 Abs. 3 zu gewähren.

(3) Anderen Vereinen mit eigenständiger Jugendarbeit ist zur ausschließlichen Verwendung für deren Jugendorganisation oder Jugendabteilung, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, eine Basisförderung nach § 7 Abs. 3 zu gewähren.

(4) Vor dem 1. September 2000 bestehende jüdische Jugendorganisationen sind von der Erbringung von quantitativen Nachweisen zur Erlangung einer verbandlichen Basisförderung gemäß Abs. 1 Z 1 ausgenommen.

(5) Förderungen für Projekte der Jugendarbeit gemäß § 5 Z 2 ist Jugendorganisationen und Jugendinitiativen nach § 4 Abs. 1 und 2 unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 8 zu gewähren. Hievon ausgenommen sind die parteipolitischen Jugendorganisationen, die eine Förderung nach § 7 Abs. 2 erhalten.

(6) Förderung für Projekte von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 5 Z 3 kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, wenn die in § 7 angeführten Leistungen und Zielsetzungen damit erreicht werden.

§ 7 B-JFG


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben.
  2. (2)Absatz 2Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 55 805 Euro pro angefangenen zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zusätzlich sind pro angefangenen 10 000 Mitgliedern der Jugendorganisation je 7 972 Euro zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten MitgliederAls Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Absatz 2, erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins,, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder
    1. 1.Ziffer einsder Betrag von 19 134 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,
    2. 2.Ziffer 2der Betrag von 47 834 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,
    3. 3.Ziffer 3der Betrag von 95 666 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 50 000 Jugendlichen,
    4. 4.Ziffer 4der Betrag von 143 500 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 50 001 bis 80 000 Jugendlichen und
    5. 5.Ziffer 5der Betrag von 191 333 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen
    zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 9 567 Euro zu gewähren.Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Absatz 3, erfolgen kann, der Betrag von 9 567 Euro zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Abs. 3 oder 4 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit in der Höhe der Basisförderung zu gewähren.Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Absatz 3, oder 4 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit in der Höhe der Basisförderung zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und -gruppen, die keine Basisförderung nach Abs. 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zukommt.Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und -gruppen, die keine Basisförderung nach Absatz 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zukommt.
  7. (7)Absatz 7Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für
    1. 1.Ziffer einsjugendspezifische Forschungsprojekte,
    2. 2.Ziffer 2die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugendprogrammen,
    3. 3.Ziffer 3Jugendinformationsmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und
    5. 5.Ziffer 5jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Projekte auch als zusätzliche Förderung
    gewährt werden.
  8. (8)Absatz 8Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.

§ 8 B-JFG


(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

1.

Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,

2.

die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,

3.

die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,

4.

Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,

5.

das Förderansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),

6.

das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,

7.

die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,

8.

die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 13 Z 1a, BGBl. I Nr. 32/2018)

10.

das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und

11.

den Gerichtsstand.

(3) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.

(4) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 7 Abs. 7 zu enthalten.

(5) Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.

§ 9 B-JFG


(1) Der Bundeskanzler ist berechtigt, zum Zweck der Gewährung, des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung und zur nachprüfenden Kontrolle der Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Vor- und Nachname, ehemalige Namen, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Festnetz- und Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Mitgliedschaft zu einer Jugendorganisation gemäß § 2 Abs. 2, berufliche Qualifikation, Daten zur fachlichen und wirtschaftlichen Eignungsprüfung; Bankverbindung, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Angaben über Förderungen von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Rechtsträgern;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person, Vor- und Nachname, ehemalige Namen, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitglieder, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-, Unternehmensregister-, Ergänzungsregister-Zahl, Festnetz- und Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen, Web-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Daten zur fachlichen und wirtschaftlichen Eignungsprüfung; Statuten und Geschäftsordnung des Vereines, Bankverbindung, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Angaben über Förderungen von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Rechtsträgern.

(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf einen angemessenen Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderliche Förderungskoordination zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften zur Jugendförderung hinzuwirken.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 10 B-JFG


Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 11 B-JFG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

§ 12 B-JFG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 7 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis und § 9 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 2 Z 9 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 7 Abs. 3, 4, 5 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3,, 4, 5 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Der Titel sowie § 7 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Der Titel sowie Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Bundes-Jugendförderungsgesetz (B-JFG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  3. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. § 0 gültig von 01.01.2001 bis 24.05.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Zielsetzung

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Förderung der Jugendarbeit

§ 3.Paragraph 3,

Grundsätze der Jugendarbeit

§ 4.Paragraph 4,

Förderungsempfänger - Träger der Jugendarbeit

§ 5.Paragraph 5,

Förderungsarten

§ 6.Paragraph 6,

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 7.Paragraph 7,

Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 8.Paragraph 8,

Richtlinien

§ 9.Paragraph 9,

Datenschutz

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10.Paragraph 10,

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11.Paragraph 11,

Vollziehung

§ 12.Paragraph 12,

Inkrafttreten

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