Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als
1.Ziffer einsBasisförderung,
2.Ziffer 2Förderung von Projekten der Jugendarbeit und
3.Ziffer 3Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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