§ 5 B-JFG Förderungsarten

B-JFG - Bundes-Jugendförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als

1.

Basisförderung,

2.

Förderung von Projekten der Jugendarbeit und

3.

Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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