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§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und WeiterbildungsmaßnahmenParagraph 44, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben
Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes.
§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und WeiterbildungsmaßnahmenParagraph 44, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben
Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes.