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§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den VorgabenDie Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den VorgabenDie Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.