Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 40 die Länder,hinsichtlich des Paragraph 40, die Länder,
2.Ziffer 2hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,
3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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