Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 40 die Länder, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister, | |||||||||
3. | hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung. |
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