§ 48 B-GlBG Vollziehung

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 40 die Länder,

2.

hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,

3.

hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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