§ 4 B-GlBG Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
§ 4.Paragraph 4,

Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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