§ 3 B-GlBG Gleichstellung

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 3.Paragraph 3,

Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung aufgrund des Geschlechts und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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