§ 4 B-GlBG Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe-Familienstand oder Familienstandden Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe-Familienstand oder Familienstandden Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2012
§ 4.Paragraph 4,

Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe-Familienstand oder Familienstandden Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe-Familienstand oder Familienstandden Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

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