Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
1. | bestehende oder frühere | |||||||||
a) | Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, | |||||||||
b) | Teilbeschäftigung oder | |||||||||
c) | Herabsetzung der Wochendienstzeit, | |||||||||
2. | Lebensalter und Familienstand, | |||||||||
3. | eigene Einkünfte der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin, | |||||||||
4. | zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen. |
0 Kommentare zu § 5 B-GlBG