§ 6a B-GlBG Einkommensberichte des Bundes

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über

1.

die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und

2.

das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe

zu enthalten.

Das Einkommen von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen.

(2) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf der Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.

(4) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Abs. 1 und 3, dass

1.

ein Bericht nur zu erstatten ist, wenn die Anzahl dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der jeweiligen Dienststelle mehr als 150 beträgt,

2.

der Bericht entsprechend der für sie zur Anwendung gelangenden Besoldungsstruktur zu erstellen ist,

3.

die Berichtspflicht die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Dienststelle trifft und

4.

der Bericht dem jeweils zuständigen Personalvertretungsorgan zu übermitteln ist, das den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf ihr Verlangen Einsicht in diesen zu gewähren hat.

In Kraft seit 29.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6a B-GlBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6a B-GlBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6a B-GlBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6a B-GlBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6a B-GlBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 B-GlBG
§ 7 B-GlBG