Bundesgleichbehandlungskommission Senat I Das gegenständliche Gutachten kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht in vollem Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten. Wien, Juni 2019 Zuletzt aktualisiert am 05.07.2019 mehr lesen...