§ 21 B-GlBG Einteilung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Gleichbehandlungskommission des Bundes,
  2. 2.Ziffer 2die Gleichbehandlungsbeauftragten,
  3. 3.Ziffer 3die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,
  4. 4.Ziffer 4die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und,
  5. 5.Ziffer 5die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten). und
  6. 6.Ziffer 6Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2009
§ 21.Paragraph 21,

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Gleichbehandlungskommission des Bundes,
  2. 2.Ziffer 2die Gleichbehandlungsbeauftragten,
  3. 3.Ziffer 3die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,
  4. 4.Ziffer 4die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und,
  5. 5.Ziffer 5die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten). und
  6. 6.Ziffer 6Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.

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