§ 21 B-GlBG

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichbehandlungskommission des Bundes,

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten,

3.

die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,

4.

die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und,

5.

die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten). und

6.

Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2009

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichbehandlungskommission des Bundes,

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten,

3.

die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,

4.

die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und,

5.

die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten). und

6.

Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

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