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Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. | die Gleichbehandlungskommission des Bundes, | |||||||||
2. | die Gleichbehandlungsbeauftragten, | |||||||||
3. | die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen, | |||||||||
4. | die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen | |||||||||
5. | die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) | |||||||||
6. | Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006. |
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. | die Gleichbehandlungskommission des Bundes, | |||||||||
2. | die Gleichbehandlungsbeauftragten, | |||||||||
3. | die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen, | |||||||||
4. | die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen | |||||||||
5. | die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) | |||||||||
6. | Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006. |