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(1) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, zu gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Dienststunden dieser Dienststelle durchgeführt, ist den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen geführt werden, die folgendes zu enthalten haben:
1. | Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift, | |||||||||
2. | Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet, | |||||||||
3. | Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit, | |||||||||
4. | Datum der Beendigung dieser Tätigkeit, | |||||||||
5. | Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, | |||||||||
6. | Datum jeder Untersuchung. |
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem Bundesdienst oder Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Der Dienstgeber hat unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.
(1) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, zu gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Dienststunden dieser Dienststelle durchgeführt, ist den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen geführt werden, die folgendes zu enthalten haben:
1. | Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift, | |||||||||
2. | Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet, | |||||||||
3. | Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit, | |||||||||
4. | Datum der Beendigung dieser Tätigkeit, | |||||||||
5. | Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, | |||||||||
6. | Datum jeder Untersuchung. |
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem Bundesdienst oder Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Der Dienstgeber hat unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.