Entscheidungsgründe: Der Kläger war im Angestelltenverhältnis für das Service und die Instandsetzung aller technischen Anlagen der beklagten Partei, die eine Großbäckerei betreibt und ausschließlich in den Nachtstunden produziert, verantwortlich. Der Beginn seiner Normalarbeitszeit war wunschgemäß zwischen 7 und 8 Uhr früh festgelegt worden. Nachdem der Kläger bereits mehrfach wegen Pflichtverletzungen verwarnt und ihm die Entlassung angedroht worden war, wurde er von der beklagten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten als Fahrer beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasste den Transport von Flugpassagieren mit Fahrzeugen der Beklagten von Innsbruck oder anderen Orten zum Flughafen München und zurück. Zwischen den Streitteilen war vereinbart, dass der Kläger pro Fahrt netto S 400,-, für eine Stehstunde am Münchner Flughafen S 40,- und darüber hinaus an pauschalem Spesenersatz S 57,- erhalten sollte. Darüber hinausgehende Leistungen (Zustellungen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 2. 1988 beim Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt. Sein Lohn betrug zuletzt S 20.466,- brutto monatlich. Mit der Behauptung, er sei mit einem ihm am 14. 10. 1996 zugekommenen Schreiben des Beklagten vom 11. 10. 1996 unberechtigt entlassen worden, begehrte der Kläger vom Beklagten S 158.182,43 brutto sA (aliquote Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis 14. 10. 1996 von S 16.593,- brutto, Abfertigung von S 78.802,20 br... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 7. 2. 1994 bis 6. 10. 1996 als Raumpflegerin bei der zweitbeklagten Partei, deren Komplementär der Erstbeklagte ist, beschäftigt. Mit ihrer Klage begehrt sie den Zuspruch des aus dem
Spruch: hervorgehenden Betrages, welcher sich aus einer Weihnachtsremuneration von S 10.177,60, Kündigungsentschädigung (vom 6. bis 26. 10. 1996) von S 8.963,01, anteiligen Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung von S 763,32 sowie Urlaubsentschädigung ... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs2
Rechtssatz: Selbst dann, wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, darf gemäß § 6 Abs 2 AZG der Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn dies nach dem AZG zulässig ist. Vereinbarungen und Weisungen, die die Leistung von Überstunden zum Gegenstand haben, die gegen das AZG verstoßen, sind nichtig. Entscheidungstexte 9 ObA 33... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs2
Rechtssatz: Eine Interessenabwägung hat nur dann stattzufinden, wenn sich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung vorerst schon aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ableiten läßt. Entscheidungstexte 9 ObA 191/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 9 ObA 191/95 Veröff: SZ 68/224 ... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs2GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Weigerung, einseitig angeordnete Überstunden zu leisten, ist - abgesehen vom Fall eines Betriebsnotstandes - kein Entlassungsgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 9 ObA 63/95 Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 63/95 9 ObA 191/95 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs2
Rechtssatz: Ob "berücksichtigungswürdige Interessen" im Sinne des § 6 Abs 2 AZG Interessen im Einzelfall der Überstundenarbeit entgegenstehen, ist im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen; das Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden ist dabei gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Unterbleiben einer solchen Arbeitsleistung abzuwägen. (Hier: Teilnahme an Feuerwehrausflug gegen vereinbarte, betriebl... mehr lesen...
Norm: AngG §26AZG §6 Abs2
Rechtssatz: Die auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgte ständige und erhebliche Überschreitung der nach der Arbeitszeitordnung zulässigen Arbeitszeit kann dem Arbeitnehmer auch dann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung geben, wenn er zunächst bereit war, verbotene Mehrarbeit zu verrichten. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen darf, daß dieser nicht bereit ist, die Schutzvorschrif... mehr lesen...