§ 16 AVV Schutz des Bodens und der Gewässer; Verweis auf wasserrechtliche Bestimmungen

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2024
(1) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.

(2) Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.

  1. (1)Absatz einsVerbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.
  2. (2)Absatz 2Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 32,, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.11.2002 bis 11.07.2013
(1) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.

(2) Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.

  1. (1)Absatz einsVerbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.
  2. (2)Absatz 2Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 32,, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.

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