§ 74 AVG Kosten der Beteiligten

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 74 AVG


Verwaltungsvorschriften von Martin List zum § 74 AVG

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ich würde gerne Wissen wo und wie die Verwaltungsvorschriften einer Gemeinde erfragt werden können. Da ich im Begriff bin ein Bauansuchen zu stellen und ich gehört habe das die Kosten des hochbautechn. Sachverständigen der Gemeine von mir zu tragen sind und diese auch noch direkt und nicht über d... mehr lesen...

§ 74 AVG | 0 Antworten | 1526 Aufrufe | 06.06.11

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