Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIn dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2)Absatz 2Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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