§ 70 AVG

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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