Nach der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.3.1996 wurde das gegen Herrn H B anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach §103 Abs2 KFG gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt, nachdem von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Erstbehörde mit Straferkenntnis vom 16.10.1995, Zl Vst.-/6-95, eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt worden ist. Mit Schriftsatz vom 13.3.1996 wird nun von Herrn H B durch seinen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. K N, an den unabhän... mehr lesen...