Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des xxx, Agrarbehörde, vom xxx, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG iVm § 1 Abs. 2 lit. b und § 11 Güter- und Seilwege-Landesgesetz wird die Beschwerde als unbegründet a b g e ... mehr lesen...