Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1. | in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; | |||||||||
2. | in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; | |||||||||
3. | in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. |
1 Kommentar zu § 3 AVG
Kommentar zum § 3 AVG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Bei § 3 AVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Regelung, weshalb dieser Bestimmung nur subsidiäre Wirkung zukommt. Der Verfahrensgesetzgeber von 1925 ging nämlich davon aus, dass auch die örtliche Zuständigkeit durch die in § 1 AVG bezogenen Vorschriften... mehr lesen...