Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. Enthalten die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
1 Kommentar zu § 2 AVG
Kommentar zum § 2 AVG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist es nicht maßgebend, in welchem behördlichen Wirkungsbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erl... mehr lesen...