§ 2 AVG

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 2 AVG


Kommentar zum § 2 AVG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist es nicht maßgebend, in welchem behördlichen Wirkungsbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erl... mehr lesen...

§ 2 AVG | 1. Version | 857 Aufrufe | 14.11.13

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