Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsÜber Zuständigkeitsstreite zwischen Behörden entscheidet die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde.
(2)Absatz 2§ 4 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.Paragraph 4, Absatz 3, gilt auch in diesem Fall.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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