Kommentar zum § 3 AVG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 14.11.2013

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Bei § 3 AVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Regelung, weshalb dieser Bestimmung nur subsidiäre Wirkung zukommt. Der Verfahrensgesetzgeber von 1925 ging nämlich davon aus, dass auch die örtliche Zuständigkeit durch die in § 1 AVG bezogenen Vorschriften bereits weitgehend geregelt ist. (§ 1 AVG hält fest, dass sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften richtet). Die in § 3 AVG festgelegten Anknüpfungspunkte kommen jedoch insoweit in Betracht, als die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in einem Materiengesetz unvollständig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 3 Rz 1 mwN).

Die bloße Behauptung der Absicht, einen Wohnsitz zu nehmen, reicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; zur Wohnsitzbegründung ist erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen worden ist. Der Begriff des Wohnsitzes schließt ein zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Ort - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der polizeilichen Anmeldung ist kein entscheidendes Gewicht beizumessen (VwGH 98/21/0511).

Die Begründung des Wohnsitzes setzt den Aufenthalt an einem bestimmten Ort und den Willen, dort zu bleiben, voraus. Ein - wie im Falle eines Untersuchungshäftlings oder Strafhäftlings - zwangsweise begründeter Aufenthaltsort ist kein Wohnsitz (VwGH 2009/21/0267; 90/19/0009).

Im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Betreffende seinen Hauptwohnsitz hat (VwGH 2006/11/0027).

 


§ 3 AVG | 1. Version | 1073 Aufrufe | 14.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, AVG, § 3, 14.11.2013
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